Mehr Netto vom Brutto für Arbeitnehmer, weniger Kosten für Arbeitgeber – dank steuerfreier Sachbezüge
In Zeiten von Fachkräftemangel und steigenden Lohnkosten suchen viele Unternehmen nach effektiven Wegen, ihre Mitarbeitenden zu motivieren und zu binden. Der steuerfreie Sachbezug bietet hier eine attraktive Möglichkeit.
Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern steuerfreie Sachbezüge gewähren. Beliebte Benefits sind monatliche 50-Euro-Gutscheine, Essenszuschüsse oder das Mobilitätsbudget.
Die Sachbezüge sind steuer- und sozialabgabenfrei - solange sie die Freigrenze von 50 Euro im jeweiligen Monat (2025) nicht überschreiten. Zudem müssen sie zusätzlich zum regulären Gehalt gewährt werden, ohne dass eine Gehaltsumwandlung dafür erfolgt. Im Übrigen darf eine Bargeldauszahlung nicht möglich sein.
Steuerfreie Sachbezüge sind eine kosteneffiziente Alternative zu Gehaltserhöhungen, der Arbeitnehmer mehr Netto erhält ohne dass dafür Lohnnebenkosten für den Arbeitgeber anfallen.
Ein Sachbezug ist eine Leistung, die ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitenden zusätzlich zum normalen Gehalt gewährt – aber nicht in Form von Geld, sondern als „geldwerter Vorteil“.
Das bedeutet: Der Mitarbeiter bekommt etwas, das einen finanziellen Wert hat, wie zum Beispiel einen Dienstwagen zur privaten Nutzung, Warengutscheine, kostenlose oder vergünstigte Mahlzeiten, Mitarbeiterrabatte oder eine Dienstwohnung.
Wichtige Merkmale für einen Geschäftsführer eines KMU:
Nicht in Geld, sondern als Vorteil: Sachbezüge sind keine Barauszahlungen, sondern Leistungen, die dem Mitarbeiter einen Vorteil verschaffen, für den er sonst privat Geld ausgeben müsste. Ein Bargeldbezug muss ausgeschlossen sein!
Typische Beispiele: Dienstwagen zur Privatnutzung, Warengutscheine, Tankgutscheine, vergünstigte Mahlzeiten, Firmenhandys zur privaten Nutzung, Mitarbeiterrabatte.
Steuerliche Behandlung: Sachbezüge gelten steuerlich als Arbeitslohn und müssen grundsätzlich versteuert werden. Es gibt jedoch Freibeträge und Freigrenzen, zum Beispiel 50 Euro pro Monat für kleine Sachgeschenke oder Gutscheine. Wird diese Grenze überschritten, ist der gesamte Betrag (!) steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Das Zuflussprinzip gilt: die steuerliche Behandlung richtet sich nach dem Monat, in dem die Mitarbeiter tatsächlich über die Leistung verfügen können. Eine nachträgliche Zuwendung oder Anrechnung oder Ansammlung der Beträge ist ausgeschlossen.
Vorteile für Unternehmen: Sachbezüge können helfen, Mitarbeitende zu motivieren und ans Unternehmen zu binden. Außerdem sind bestimmte Sachbezüge für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuerlich begünstigt, wenn die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden.
Abrechnung: In der Lohnabrechnung wird der Wert des Sachbezugs zum Bruttolohn hinzugerechnet, damit die korrekten Steuern und Sozialabgaben berechnet werden. Der Wert des Sachbezugs wird dann vom Netto wieder abgezogen, damit der Mitarbeiter die Leistung nicht doppelt erhält.
Die wichtigsten steuerfreien Sachbezüge im Überblick:
Sachbezüge bis 50 Euro pro Monat: Arbeitgeber können Mitarbeitenden monatlich Sachbezüge im Wert von bis zu 50 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Wird diese Freigrenze überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und abgabenpflichtig.
Aufmerksamkeiten zu persönlichen Anlässen: Bei persönlichen Anlässen wie Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes sind Aufmerksamkeiten bis zu 60 Euro steuer- und abgabenfrei.
Beispiele für steuerfreie Sachbezüge bis 50 Euro:
Gutscheine für Waren oder Dienstleistungen (z.B. REWE, Media Markt, Tankstellen), Tankgutscheine oder Tankkarten (bei Bindung an bestimmte Tankstellen), Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios (wenn Arbeitgeber Rechnungsempfänger ist), Essensgutscheine oder Essenszuschüsse, Zuschüsse für den öffentlichen Nahverkehr (Jobticket), Zuschüsse zur Kinderbetreuung, Sachleistungen wie Arbeitskleidung, Verpflegung, Unterkunft/Dienstwohnung
Wichtige Voraussetzungen:
Die Sachbezüge müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und dürfen nicht als Barlohn ausgezahlt werden.
Gutscheine und Geldkarten dürfen nur für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden und keine Auszahlfunktion oder eigene IBAN haben.
Die 50-Euro-Freigrenze gilt pro Monat und kann nicht angespart oder auf andere Monate übertragen werden.
Zusätzliche steuerfreie Arbeitgeberleistungen (Sonderregelungen):
Zuschüsse zur Kinderbetreuung
Zuschüsse zum Jobticket
Zuschüsse zur Mittagsverpflegung
Dienstrad, Dienstwagen zur privaten Nutzung (unter bestimmten Voraussetzungen)
Wichtige Hinweise
Sachbezüge bis 50 € pro Monat sind steuer- und sozialversicherungsfrei und müssen nicht pauschal versteuert werden. Erst bei Überschreiten der Freigrenze oder bei bestimmten Zuwendungen (z. B. Incentives, Geschenke) kommt die Pauschalsteuer ins Spiel.
Erholungsbeihilfen sind bis zu den genannten Höchstbeträgen pauschal mit 25 % zu versteuern und sind sozialversicherungsfrei, sofern sie zweckgebunden für Erholungsmaßnahmen verwendet werden.
Sachzuwendungen an Mitarbeitende (z. B. Incentives, Geschenke, Gutscheine) können pauschal mit 30 % versteuert werden, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Fahrtkostenzuschüsse und Verpflegungszuschüsse können ebenfalls pauschal versteuert werden, wenn sie nicht steuerfrei sind.
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Disclaimer: Sämtliche Informationen und Werte entstammen aus öffentlichen, frei zugänglichen Quellen und stellen keine unerlaubte Steuerberatung dar. Für individuelle und verbindliche Auskünfte wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater.
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